Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals auf die Verpflichtung der Grundeigentümer im Falle von Schneefall und Glatteis hinweisen:
* Die Verpflichtung besteht von 06.00 bis 22.00 Uhr!
* Die Straßenverkehrsordnung (StVO – §93) enthält dafür genaue Regelungen:
– Straßenränder, Gehsteige und dazugehörige Stiegen müssen bei Schnee und Glatteis geräumt und bestreut werden.
– Die Räum- und Streupflicht trifft die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, wenn der Gehsteig bzw. Straßenrand weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist.
– Ausschlaggebend ist die Entfernung zur straßenabgewandten Gehsteigbegrenzung.
– Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden.
– In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
Da es immer wieder in der Gemeindeverwaltung zu Beschwerden der Bevölkerung über nicht gesäuberte Gehsteige kommt, möchten wir daher nochmals auf die Verpflichtung zum Schutz der Fußgeher verweisen.